Verein / Satzung
Gliederung
§ 1 Name, Sitz
Der Sportverein führt den Namen SG Chemie Zeitz e.V. und hat seinen Sitz in Zeitz.
Der Verein ist unter der Nummer VR 49133 in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein kann ein eigenes Symbol tragen.
§ 2 Ziele, Grundsätze und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein fördert die Entwicklung des Sports in all seinen Bereichen, gewährleistet den Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb der Abteilungen und Sportgruppen. Besondere Unterstützung erfährt der Kinder- und Jugendsport.
Der Verein ist offen für alle sportinteressierten Bürgerinnen und Bürger unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlichen Stellung. Er fördert Lebensfreude, Gesundheit und Leistungsstreben.
Der Verein arbeitet mit dem KSB/LSB, mit den kommunalen legislativen und exekutiven Organen und anderen für die Förderung des Sports eintretenden Partnern zusammen. Er vertritt dabei die Interessen seiner Mitglieder und bemüht sich um die Schaffung von ausreichenden Rahmenbedingungen zur Sicherung des Sportbetriebs der Abteilungen und Sportgruppen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zur Wahrnehmung zeitintensiver, andauernder Aufgaben kann auf Vorstandsbeschluss für Satzungsämter eine pauschale Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG gewährt werden. Tätigkeiten im Dienste des Vereins können auf Vorstandsbeschluss angemessen vergütet werden.
§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Die SG Chemie Zeitz e.V. ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.V. und des Kreissportbundes Burgenland e.V.
Der Verein kann die Mitgliedschaft in anderen Vereinigungen, Verbänden, Institutionen u.ä. erwerben.
§ 5 Gliederung der Sportgemeinschaft
Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die in der Regel eine Sportart betreiben.
Jeder Abteilung steht eine Leitung vor, die zumindest aus einem Leiter, einem Stellvertreter und Kassenwart besteht.
Die Leitungen regeln selbstständig und eigenverantwortlich alle mit ihrer Sportart zusammen hängenden Aufgaben.
Grundlage ihrer Tätigkeit sind diese Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsvorstandes.
§ 6 Mitgliedschaft im Verein
6.1. Aufnahme in die SG Chemie Zeitz e.V.
Jede natürliche Person kann auf Antrag die Mitgliedschaft erwerben, sofern sie sich zu dieser Satzung bekennt. Der schriftliche Antrag ist an die Leitung der Abteilung zu stellen. Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Mitgliedschaft wird erst dann wirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag entrichtet hat, sofern ihm nicht durch Vorstandsbeschluss Beitragsbefreiung zugestanden wurde.
Förderndes Mitglied kann werden, wer den Verein regelmäßig finanziell oder materiell unterstützt.
6.2. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Löschung.
Der Austritt aus der SG Chemie Zeitz e.V. kann nur zu den Quartalsenden unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat erklärt werden. Die Erklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist an die Leitung der Abteilung zu richten.
Mitglieder können ausgeschlossen werden,
- wenn die im § 7 vorgesehenen Pflichten gröblich und schuldhaft verletzt werden,
- wenn das Mitglied trotz Mahnung keinen Beitrag entrichtet
- bei groben Verstößen gegen die Satzung, gegen Festlegungen des Vorstandes oder gegen Anstand, Fairness und Sportkameradschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Erfüllung noch bestehender Verbindlichkeiten.
Bereits entrichtete Beiträge werden nicht zurück erstattet.
Die Mitgliedschaft erlischt bei unvorhergesehenen Ereignissen, die einen ordentlichen Austritt verhindern.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Mitglieder der SG Chemie Zeitz e.V. sind berechtigt
- sich in den im Verein betriebenen Sportarten am Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb zu beteiligen,
- unter Beachtung der Ausschreibungen bzw. verbandsinternen Regelungen an Meisterschaften, Wettkämpfen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
- die der Sportgemeinschaft zur Verfügung stehenden Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte unter Beachtung geltender Bestimmungen zu nutzen,
- den für den Verein geltenden Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen,
- an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch Wahrnehmung des Stimmrechts zur Beschlussfassung im Verein beizutragen,
- mit Vollendung des 14. Lebensjahres an der Wahl von Leitungen, dem Vorstand, der Kassenprüfer teilzunehmen und selbst gewählt zu werden.
Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
7.2. Mitglieder der SG Chemie Zeitz e.V. haben die Pflicht
- nach der Satzung und den Beschlüssen des Vereins zu handeln,
- sich sportlich fair und kameradschaftlich zu verhalten,
- das Gemeinschaftsleben aktiv zu unterstützen,
- den Mitgliedsbeitrag in beschlossener Höhe regelmäßig und pünktlich zu bezahlen,
- die bereitgestellten Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte pfleglich zu behandeln und zu deren Erhalt beizutragen.
§ 8 Ehrenmitglieder, Ehrungen
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports im Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
Der Vorstand der Sportgemeinschaft verleiht für besondere Verdienste an Mitglieder und Unterstützer des Vereins eine Ehrenurkunde bzw. die Ehrennadel der Sportgemeinschaft.
§ 9 Organe der Sportgemeinschaft
Organe der SG Chemie Zeitz e.V. sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Leitungen der Abteilungen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten, die den Verein, seine Organe und seine Mitglieder betreffen, zu beraten und zu beschließen. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung auf Delegiertenbasis durchgeführt werden. Der Vorstand legt in diesem Falle einen Delegiertenschlüssel fest, dem die Anzahl der Mitglieder in den Abteilungen zu Grunde liegt. Alle teilnehmenden Mitglieder bzw. Delegierten haben eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung wird jährlich im ersten Quartal durchgeführt. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen eine Terminverschiebung bis Ende Juni beschließen. Die Einberufung erfolgt mit schriftlicher Einladung durch den 1. bzw. 2. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 1 Monat.
Anträge zur Tagesordnung sind bis 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder mindestens 20% der Stimmberechtigten diese beantragen.
Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen verkürzen sich die Fristen um die Hälfte.
Den Vorsitz der Versammlungen führt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende. In begründeten Fällen können die Mitglieder oder Delegierten aus ihren Reihen einen Versammlungsleiter wählen.
Die Mitgliederversammlung nimmt jährlich den Bericht des Vorstandes, des Kassenwarts und der Kassenprüfer entgegen, berät über selbige und entscheidet danach über die Entlastung des Vorstandes.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Sie wählt aller 2 Jahre den Vorstand und die Kassenprüfer,
- ernennt Ehrenmitglieder,
- beschließt Satzung Änderungen,
- entscheidet über Änderungen des Mitgliedsbeitrags,
- wählt Delegierte zu Veranstaltungen des KSB/LSB
- und trifft grundsätzliche Entscheidungen im Interesse des Gesamtvereins.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- 1. Vorsitzende(r)
- 2. Vorsitzende(r)
- Kassenwart(in)
- Schriftführer(in)
- Sportwart(in)
- Jugendleiter(in)
- Frauenwart(in)
- Werbe- und Pressewart(in)
Weitere 3 Sportfreunde(innen) können als Beisitzer in den Vorstand gewählt werden und, falls erforderlich, spezielle Aufgaben übertragen bekommen.
Beim Einsatz einer (eines) hauptamtlich tätigen Mitarbeiterin (Mitarbeiters) nimmt selbige(r) mit beratender Stimme an den Versammlungen teil.
Die Vorstandsmitglieder werden für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt und können beliebig oft wieder gewählt werden.
Die SG Chemie Zeitz e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch die (den)
- 1. Vorsitzende(n) oder
- 2. Vorsitzende(n) vertreten. Beide sind allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte auf der Grundlage der Satzung und der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur darauf folgenden Mitgliederversammlung ergänzen.
Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an Versammlungen oder Veranstaltungen des Vereins oder der Abteilungen teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.
Aufgaben des Vorstandes sind:
- Vorbereitung von Entscheidungen zum Haushalt des Vereins
- Erarbeitung von Ordnungen und Beschlüssen für die Vereinsarbeit
- Wahrnehmung der satzungsgemäßen Pflichten gegenüber dem LSB
- Beantragung von Fördermitteln,
- Interessenvertretung gegenüber Kommune, Landkreis, KSB und LSB
- Unterstützung und Koordinierung der Arbeit der Abteilungen bei der Aus- u. Weiterbildung der ÜL, in Sportstättenfragen, in Finanzfragen
- Entscheidung bei Personalfragen
- Ehrung verdienstvoller Sportfreunde(innen) mit der Ehrenurkunde bzw. Ehrennadel der SG und weiteren Auszeichnungsmöglichkeiten
Die konkreten Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder werden nach jeder Wahl im Vorstand beraten und beschlossen.
§ 12 Abteilungsleitungen
Jede im Verein betriebene Sportart wird in der Regel als Abteilung erfasst (Ausnahmen können allgem. Sportgruppen sein). Jede Abteilung wählt für die Dauer von 2 Jahren eine Leitung.
Zu wählen sind: Abteilungsleiter(in), Stellvertreter(in), Kassierer(in).
Die Wahl weiterer Leitungsmitglieder ist möglich. Die Leitung regelt den Übungs- und Wettkampfbetrieb in ihrer Sportart nach den Ordnungen und Richtlinien des zuständigen Fachverbandes, arbeitet mit dem Vereinsvorstand zusammen und verwirklicht auf der Grundlage der Vereinssatzung die im Verein getroffenen Beschlüsse.
Die demokratische Mitbestimmung innerhalb der Abteilung vollzieht sich angelehnt an die §§ 10,11 dieser Satzung.
Einladungsfristen betragen 14 Tage.
§ 13 Sportjugend
Die Vertretung aller Kinder und Jugendlichen des Vereins ist dessen Sportjugend. Sie kann als ihre Interessenvertretung einen eigenen Vorstand wählen, der aus dem(der) Vorsitzenden, dem(der) Stellvertreter(in), dem(der) Kassenwart(in) und bis zu 3 weiteren Mitgliedern bestehen sollte.
Der Vorstand der Sportjugend kann eigene Ideen zur Arbeit im Verein einbringen, für die Leitungen des Vereins eigene Vertreter vorschlagen und selbst Veranstaltungen organisieren, die über den geregelten Sportbetrieb hinausgehen.
Direkter Ansprechpartner der Sportjugend ist der Jugendleiter des Vereinsvorstandes.
§ 14 Finanzwirtschaft im Verein
Der Vereinsvorstand hat die Finanzwirtschaft so zu planen und zu führen, dass die satzungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben gesichert werden kann.
Die jährliche Planung und Abrechnung des Haushalts obliegt dem(der) Kassenwart(in). Er(sie) verwaltet die Kassengeschäfte der Sportgemeinschaft und organisiert die Beitragszahlung mit Hilfe der Abteilungsleiter.
Auf Geschäftskonten des Vereins ist der (die) Kassenwart (in) gemeinschaftlich mit dem (der) 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden zeichnungsberechtigt.
Über die Höhe des SG-Beitrages bzw. der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung der Sportgemeinschaft. Anträge zur Beitragsänderung können durch Vorstandsmitglieder und Abteilungsleiter gestellt werden.
Mitgliedsbeiträge sind quartalsweise im Voraus zu zahlen.
Abteilungen können nach Genehmigung durch den SG-Vorstand Zusatzbeiträge erheben, wenn deren Mitglieder einem solchen Vorhaben zustimmen. Diese Einnahmen stehen ohne Abstriche der Abteilung zur Verfügung. Mitglieder mehrerer Abteilungen zahlen einmalig den SG-Beitrag und zusätzlich die Zusatzbeiträge der Abteilungen, in denen sie sich sportlich betätigen.
§ 15 Kassenprüfer
Aller 2 Jahre werden durch die Mitgliederversammlung 3 Kassenprüfer gewählt, die nicht zugleich Vorstandsmitglied sein dürfen. Sie sind ein vom Vorstand unabhängiges Kontrollorgan der Vereinsmitglieder und prüfen zumindest 1x jährlich die Finanzgeschäfte des Vereins, informieren den Vorstand über Prüfungsergebnisse und berichten jährlich vor der Mitgliederversammlung.
Sie sind berechtigt, an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen, Einsicht in alle finanziellen Vorgänge zu nehmen und die Behebung von Mängeln zu fordern. Sie sind verpflichtet, festgestellte Mängel dem Vorstand anzuzeigen und die Mitgliederversammlung zu informieren, wenn Mängel nicht beseitigt werden oder grobe Verstöße vorliegen
§ 16 Geschäftsstelle
Der Verein kann eine Geschäftsstelle einrichten. Diese ist Anlaufstelle für alle Vorstandsmitglieder, Abteilungsleitungen und Mitglieder der Sportgemeinschaft. Sie wird in der Regel durch ehrenamtliche Mitarbeiter besetzt. Auf Beschluss des Vorstandes ist der Einsatz hauptamtlicher Mitarbeiter möglich.
§ 17 Allgemeine Bestimmungen zur Beschlussfassung
Bei satzungsgemäßer Einladung sind unabhängig von der Anzahl der Erschienenen alle Versammlungen der Organe des Vereins beschlussfähig. Beschlüsse der Organe, die nicht Satzungsänderungen betreffen, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Abstimmungen und Wahlhandlungen werden offen durchgeführt, wenn keine geheime Abstimmung von der Versammlung gefordert wird. Wahlhandlungen können einzeln oder im Block erfolgen. Über Versammlungen ist ein Protokoll zu führen und vom (von der) Versammlungsleiter(in) und dem (der) Schriftführer(in) zu unterzeichnen.
§ 18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 19 Vermögensansprüche
Ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht kein Anspruch am Vermögen des Vereins zu. Über etwaige Vermögensansprüche von Abteilungen, die beabsichtigen, den Verein zu verlassen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 20 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei die Versammlung erst dann beschlussfähig ist, wenn zumindest 75% aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder (vollendetes 14. Lebensjahr) erschienen sind. Sind weniger als 75% anwesend, so ist die Abstimmung 6 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Der Beschluss über die Vereinsauflösung ist dem zuständigen Amtsgericht schriftlich mitzuteilen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann das Vermögen auch an einen gemeinnützigen Sportverein übergeben werden, wenn dieser die Mehrzahl der Vereinsmitglieder übernimmt.
In beiden Fällen ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des gemeinnützigen Sports zu verwenden.
Bis zum Abschluss des Auflösungsverfahrens vertreten der amtierende Vorstand oder von der Mitgliederversammlung bestimmte Liquidatoren die Vereinsinteressen.
Zeitz, den 20.04.2012
Abkürzungen
- KSB Kreissportbund
- LSB Landessportbund
- EStG Einkommenssteuergesetz
- BGB Bürgerliches Gesetzbuch
- ÜL Übungsleiter
- SV Sportverein
- SG Sportgemeinschaft
- MV Mitgliederversammlung